- Die Stiftung führt den Namen Stiftung Europrofession.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist Saarbrücken.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung beruflicher Bildung, europaorientierter bürgernaher Information und wissenschaftlicher Forschung.
- Der Stiftungszweck soll insbesondere realisiert werden durch die Förderung von:
- Bildungseinrichtungen und -maßnahmen, die der Orientierung berufstätiger Menschen an veränderten Anforderungen und Gegebenheiten in europäischen und globalen Märkten dienen,
- Qualifizierungsmaßnahmen für förderungswürdige Nachwuchs- und Führungskräfte der Wirtschaftsbereiche Handel und Dienstleistungen,
- Informationseinrichtungen und Maßnahmen mit europäischer Ausrichtung, die ihr Angebot an interessierte Bürger richten,
- wissenschaftlichen Bildungs- und Forschungsprojekten.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung verfügt über ein von Europrofession: Gesellschaft zur Förderung der Berufsbildung in Handel und Dienstleistung e.V., Saarbrücken, gestiftetes Vermögen. Die Stiftung wird sich um Zustiftungen bemühen.
- Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Vorbehaltlich der Zustimmung der Stiftungsbehörde können auch Teile des Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag so weit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (insbesondere Miet- und Kapitaleinkünften) und aus dazu bestimmten Zuwendungen, z.B. Spenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind vorab zu decken.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es hat gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums haften gegenüber der
Stiftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern.
- Die erste Bestellung erfolgt durch den Stifter, danach ergänzt sich das Kuratorium im Wege der Zuwahl selbst. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederwahl und Wiederbestellung sind zulässig. Die Wahl eines Nachfolgers soll so rechtzeitig erfolgen, dass das ausscheidende Mitglied an ihr mitwirken kann. Sie bedarf der Zustimmung von fünf Mitgliedern. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Kuratoriumsmitglied automatisch aus seinem Amt aus.
- Das Kuratorium kann Kuratoriumsmitglieder während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung abwählen. Das betreffende Mitglied ist bei diesem Abstimmungsprozess von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soll jedoch vorher gehört werden.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Das Kuratorium sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Das Kuratorium kann jedoch für den Zeitaufwand der Organmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
- Zu Sitzungen des Kuratoriums lädt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Kuratoriums ist zu einer Sitzung einzuladen.
- Zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Im übrigen gibt sich das Kuratorium eine Geschäftsordnung.
- Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorsitzende verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
- die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung,
- die Rechnungslegung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
- die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Kuratoriums an die Stiftungsbehörde.
- Die vom Vorsitzenden erarbeitete Jahresplanung, das Budget, der Tätigkeitsbericht sowie die Rechenschaftslegung werden vom Kuratorium verabschiedet. Das Kuratorium legt fest, inwieweit sonstige Maßnahmen, insbesondere die Vergabe von Stiftungsmitteln, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
- Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen sowie über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen. Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.
- Das Kuratorium kann die Einsetzung eines wissenschaftlichen Beirats beschließen, der die Stiftung bei der Durchführung der Stiftungsaufgaben berät.
- Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihres satzungsgemäßen Zwecks ist das Stiftungsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 61 AO). Das Kuratorium beschließt darüber, an welche steuerbegünstigte(n) Organisation(en) das Stiftungsvermögen fällt. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt durchgeführt werden.
- Die vertretungsberechtigten Liquidatoren werden von dem Kuratorium bestellt.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Stiftung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.